Kameras dienen in vielen Unternehmen dazu, Diebstahl und Vandalismus zu verhindern und die Sicherheit zu erhöhen. Sie helfen, Arbeitsabläufe zu überwachen und den Schutz von Mitarbeitern zu gewährleisten. Dennoch ist die Rechtmäßigkeit von Kameras am Arbeitsplatz ein entscheidender Faktor, da Überwachung schnell in die Privatsphäre eingreifen kann. Arbeitgeber sollten genau prüfen, wo der Einsatz notwendig und verhältnismäßig ist. Nur durch klare Regeln und offene Kommunikation lässt sich Sicherheit schaffen, ohne das Vertrauen der Beschäftigten zu gefährden.

Rechtliche Grundlagen der Kameranutzung
Die rechtlichen Voraussetzungen für Kameras am Arbeitsplatz ergeben sich aus einer Kombination verschiedener Gesetze, die Arbeitnehmerrechte und Unternehmensinteressen miteinander abwägen sollen.
Datenschutzgesetz und Persönlichkeitsrechte
Unternehmen müssen bei der Videoüberwachung am Arbeitsplatz mit besonderer Sorgfalt vorgehen, um die Privatsphäre der Beschäftigten zu schützen. Die Grundrechte stehen bei der Videoüberwachung am Arbeitsplatz im Zentrum der rechtlichen Betrachtung. Grundlage hierfür ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere Artikel 6 Absatz 1 lit. f, der festlegt, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur bei berechtigtem Interesse und unter Wahrung der Rechte der betroffenen Personen zulässig ist. Jede Maßnahme sollte rechtlich begründet, klar kommuniziert und auf das unbedingt Notwendige beschränkt sein. Transparenz über Zweck und Umfang der Überwachung ist dabei ebenso wichtig wie die Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Nur so bleibt das Vertrauen der Mitarbeitenden erhalten und das Gleichgewicht zwischen Sicherheit und Datenschutz gewahrt.
Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Überwachung
Der Einsatz von Kameras am Arbeitsplatz ist grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn er einem legitimen und nachvollziehbaren Zweck dient. Arbeitgeber müssen im Vorfeld prüfen, ob mildere Mittel – etwa Zugangskontrollen oder organisatorische Maßnahmen – denselben Zweck erfüllen könnten. Eine Videoüberwachung darf niemals zu einer dauerhaften oder umfassenden Kontrolle von Beschäftigten führen. Auch bei rechtmäßigem Interesse gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Der Eingriff in die Privatsphäre der Mitarbeitenden muss so gering wie möglich gehalten werden. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Kameraeinsatz mit dem Datenschutzrecht vereinbar.
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Bevor am Arbeitsplatz Kameras installiert werden, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat einbeziehen. Dieses Mitbestimmungsrecht ergibt sich aus § 87 Absatz 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und betrifft alle technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.
Arbeitgeber und Betriebsrat verhandeln gemeinsam über die Ausgestaltung der Videoüberwachung im Betrieb. Dabei geht es insbesondere um Fragen wie:
- An welchen Standorten werden Kameras installiert?
- Welche Technik und Speicherdauer ist vorgesehen?
- Zu welchem Zweck erfolgt die Überwachung?
- Wer hat Zugriff auf die aufgezeichneten Daten?
Das Ergebnis dieser Abstimmungen wird in einer Betriebsvereinbarung festgehalten, die genau regelt, wie Videoüberwachung im Unternehmen zulässig ist. Durch die Mitbestimmung des Betriebsrats wird sichergestellt, dass die Interessen der Beschäftigten gewahrt bleiben und die Überwachung im Einklang mit den Datenschutzgesetzen erfolgt.
Wann ist Kameraüberwachung am Arbeitsplatz erlaubt?
Auf Grundlage der rechtlichen Vorgaben lässt sich nun genauer betrachten, wann und in welchen Situationen eine Videoüberwachung im Arbeitsumfeld zulässig ist.
Grundvoraussetzungen für eine erlaubte Videoüberwachung
Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist nur zulässig, wenn sie einem klaren und berechtigten Zweck dient. Es ist jedoch wichtig festzuhalten, dass eine Videoüberwachung mit Ton am Arbeitsplatz grundsätzlich nicht erlaubt ist, da die Aufnahme des gesprochenen Wortes einen besonders schweren Eingriff darstellt. Häufig geschieht der Einsatz von Kameras (ohne Ton) zum Schutz von Eigentum, zur Sicherheit von Beschäftigten oder zur Aufklärung von Diebstählen und Vandalismus. So kann beispielsweise eine Kamera im Eingangsbereich eines Bürogebäudes oder an der Laderampe eines Lagers gerechtfertigt sein, um unbefugten Zutritt zu verhindern.
Arbeitgeber müssen dennoch prüfen, ob alternative Maßnahmen wie Zugangskontrollen oder verstärkte Beleuchtung denselben Zweck erfüllen könnten. Eine Kameraüberwachung darf niemals zur ständigen Kontrolle der Beschäftigten eingesetzt werden, sondern ausschließlich der Sicherheit und Gefahrenabwehr dienen.
Berechtigte Interessen und Abwägungspflichten des Arbeitgebers
Überwachungskameras sind erlaubt, wenn das Sicherheitsinteresse des Unternehmens das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten nicht unverhältnismäßig einschränkt. In einem Supermarkt kann etwa die Überwachung der Kassenbereiche zulässig sein, da dort ein erhöhtes Risiko für Diebstähle besteht. Dagegen wäre eine Kamera direkt über dem Arbeitsplatz im Büro oder an einem Schreibtisch kaum zu rechtfertigen, weil hier keine unmittelbare Gefährdung vorliegt.
Arbeitgeber müssen für jede Überwachungsmaßnahme nachvollziehbar dokumentieren, warum sie notwendig ist und welche Alternativen geprüft wurden. Auf diese Weise lässt sich belegen, dass die Interessenabwägung sorgfältig und im Einklang mit den Datenschutzgesetzen erfolgt ist.
Verhältnismäßigkeit und Zweckbindung der Aufnahmen
Selbst bei rechtmäßig installierten Kameras gelten klare Grenzen. Der Eingriff in die Privatsphäre der Beschäftigten muss so gering wie möglich bleiben. Aufnahmen dürfen nur für den zuvor festgelegten Zweck verwendet werden. Wird beispielsweise ein Einbruch im Lager aufgezeichnet, darf dieses Material nicht später zur Leistungsbewertung von Mitarbeitenden herangezogen werden.
Kameras sollten gezielt dort eingesetzt werden, wo sie tatsächlich zur Sicherheit beitragen, etwa an Ein- und Ausgängen, Parkplätzen oder in Bereichen mit sensiblen Gütern. Flächendeckende oder dauerhafte Überwachung wäre dagegen unzulässig, da sie das Vertrauen der Beschäftigten beeinträchtigen und die Verhältnismäßigkeit verletzen würde.
Überwachungskamera am Arbeitsplatz: Welche Orte oder Räume sind tabu?
Nicht jeder Bereich eines Unternehmens darf mit Kameras überwacht werden. Einige Orte sind grundsätzlich tabu, weil sie in die Privatsphäre der Beschäftigten eingreifen oder unverhältnismäßig wären. Dazu zählen insbesondere:
- Toiletten und Umkleideräume: Diese Orte gehören zur Intimsphäre der Mitarbeitenden. Jede Form der Videoüberwachung wäre hier ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und nach der DSGVO unzulässig.
- Pausenräume und Aufenthaltsbereiche: Beschäftigte haben Anspruch auf unbeobachtete Erholung. Eine Kamera würde das Vertrauen massiv beeinträchtigen und den Erholungszweck der Pause unterlaufen.
- Arbeitsplätze mit dauerhaftem Aufenthalt: Eine ständige Überwachung an Schreibtischen, in Werkstätten oder Verkaufsräumen ist nicht erlaubt. Sie könnte als Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ausgelegt werden und gilt daher als unverhältnismäßig.
- Bereiche ohne klare Sicherheitsrelevanz: Wenn kein konkretes Risiko für Diebstahl, Sabotage oder Gefährdung besteht, ist eine Kamera überflüssig. Der Einsatz wäre nicht durch ein berechtigtes Interesse gedeckt.
- Verdeckte oder heimliche Überwachung: Heimliche Kameras sind nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat besteht und keine anderen Mittel infrage kommen. In allen anderen Fällen sind sie verboten.
Intelligente Überwachungskameras am Arbeitsplatz von eufy
Die rechtliche Zulässigkeit einer Videoüberwachung hängt nicht nur von ihrem Zweck, sondern auch von der eingesetzten Technik ab. Unternehmen sollten daher auf moderne, datenschutzkonforme Systeme setzen, die Sicherheit und Privatsphäre gleichermaßen gewährleisten.
eufyCam S330 2-Kamera-Set

Das eufyCam S330 2-Kamera-Set ist eine zuverlässige und benutzerfreundliche Sicherheitslösung für Zuhause oder kleine Betriebe. Mit gestochen scharfer 4K-Ultra-HD-Auflösung liefert sie klare Bilder bei Tag und Nacht, während die intelligente Bewegungserkennung Personen präzise erkennt und Fehlalarme reduziert. Dank lokaler Datenspeicherung bleiben alle Aufnahmen sicher im eigenen Netzwerk – ohne Cloud-Gebühren oder Datenschutzrisiken. Die wetterfesten Kameras (IP67) eignen sich sowohl für den Innen- als auch Außeneinsatz und bieten eine lange Akkulaufzeit für wartungsarmen Betrieb. Über die praktische App-Steuerung lässt sich das System bequem überwachen und an individuelle Bedürfnisse anpassen. So vereint die eufyCam S330 moderne Technologie, Datenschutz und Effizienz in einem System, das Sicherheit auf einfache und vertrauenswürdige Weise ermöglicht.
eufyCam S300 (eufyCam 3C) 2-Kamera-Set

Das eufyCam S300 (eufyCam 3C) 2-Kamera-Set ist eine zuverlässige und vielseitige Sicherheitslösung für Büros, Werkstätten und andere Arbeitsumgebungen, in denen Sicherheit und Datenschutz eine zentrale Rolle spielen. Mit gestochen scharfer 4K-UHD-Auflösung liefern die Kameras klare Aufnahmen bei Tag und Nacht, während die intelligente BionicMind-KI präzise zwischen bekannten und unbekannten Personen unterscheidet und Fehlalarme reduziert. Die Akkus halten bis zu 180 Tage, was das System besonders wartungsarm und effizient macht. Dank der wetterfesten Bauweise (IP65) eignen sich die Kameras sowohl für Innenräume als auch für Eingangsbereiche oder Lager. Die lokale Datenspeicherung über die HomeBase 3 – erweiterbar auf bis zu 16 TB – sorgt für maximale Datensicherheit, ohne laufende Cloud-Gebühren. Damit bietet die eufyCam S300 eine moderne, datenschutzkonforme und praktische Lösung für Unternehmen, die ihr Arbeitsumfeld professionell absichern möchten.
eufyCam S3 Pro 4-Cam Kit und 1 TB Festplatte

Das eufyCam S3 Pro 4-Cam Kit und 1 TB Festplatte ist eine leistungsstarke Sicherheitslösung für alle, die zuverlässigen Schutz und höchste Bildqualität wünschen. Mit vier Kameras und gestochen scharfer 4K-Ultra-HD-Auflösung eignet sich das System ideal für große Grundstücke, Firmenareale oder Mehrfamilienhäuser. Alle Aufnahmen werden lokal auf einer 1TB-Festplatte gespeichert – vollständig ohne Cloud-Abhängigkeit oder laufende Kosten. Die intelligente Bewegungserkennung unterscheidet präzise zwischen Personen und anderen Bewegungen, wodurch Fehlalarme deutlich reduziert werden. Dank der wetterfesten Bauweise (IP67) funktioniert das System zuverlässig bei jedem Wetter, während die App-Steuerung den Zugriff auf Livebilder und Benachrichtigungen jederzeit ermöglicht. Mit seiner Kombination aus starker Leistung, einfacher Handhabung und sicherer Datenspeicherung bietet die eufyCam S3 Pro eine vertrauenswürdige und langfristige Lösung für moderne Überwachung.
Konsequenzen unrechtmäßiger Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz ohne Einverständniserklärung ist nicht nur ein Eingriff in die Privatsphäre der Beschäftigten, sondern kann auch schwerwiegende rechtliche und finanzielle Folgen haben. Verstöße betreffen sowohl den Datenschutz als auch das Arbeitsrecht und gefährden das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden. Ein negatives Gerichtsurteil zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist dabei eine der unmittelbarsten und schwerwiegendsten Konsequenzen. Mögliche Konsequenzen sind:
- Bußgelder nach DSGVO: Datenschutzaufsichtsbehörden können bei Verstößen hohe Geldstrafen verhängen. Je nach Schwere des Falls drohen Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
- Unzulässige Beweismittel: Aufnahmen, die ohne rechtliche Grundlage erstellt wurden, dürfen in Gerichtsverfahren nicht verwendet werden. Unternehmen verlieren dadurch oft wichtige Beweise, etwa bei Verdacht auf Diebstahl oder Pflichtverletzungen.
- Schadensersatzansprüche der Beschäftigten: Mitarbeitende können nach Artikel 82 DSGVO Schadensersatz fordern, wenn ihre Persönlichkeitsrechte verletzt wurden. Dazu gehören sowohl materielle als auch immaterielle Schäden, beispielsweise durch Rufschädigung oder psychische Belastung.
- Verlust von Vertrauen und Reputation: Eine rechtswidrige Überwachung kann das Betriebsklima erheblich beeinträchtigen und das öffentliche Ansehen des Unternehmens langfristig schädigen. Gerade in sensiblen Branchen wirkt sich ein solcher Vertrauensverlust negativ auf die Kundenbindung aus.
Fazit
Die Rechtmäßigkeit von Kameras am Arbeitsplatz ist ein sensibles Thema, das sorgfältig zwischen Sicherheitsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte abgewogen werden muss. Eine gut geplante, transparente und gesetzeskonforme Videoüberwachung kann dazu beitragen, Eigentum, Mitarbeiter und Betriebsprozesse effektiv zu schützen – ohne in die Privatsphäre einzugreifen. Entscheidend ist, dass Arbeitgeber die rechtlichen Grundlagen kennen, klare Kommunikationswege schaffen und auf datenschutzkonforme Technologien setzen.
FAQ
Darf mein Arbeitgeber meinen Arbeitsplatz überwachen?
Ja, Ihr Arbeitgeber darf den Arbeitsplatz unter bestimmten Bedingungen überwachen, allerdings nur, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, zum Beispiel zum Schutz von Eigentum, zur Verhinderung von Straftaten oder zur Sicherstellung der Sicherheit im Betrieb. Die Überwachung muss verhältnismäßig, transparent und datenschutzkonform erfolgen. Eine verdeckte oder dauerhafte Kontrolle der Beschäftigten ist hingegen unzulässig und verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht.
Ist eine Kameraüberwachung in Pausenräumen erlaubt?
Nein, eine Kameraüberwachung in Pausenräumen ist in der Regel nicht erlaubt. Diese Bereiche dienen der Erholung und dem informellen Austausch der Mitarbeiter und gelten daher als besonders schützenswerter Raum der Privatsphäre. Eine Überwachung würde das Persönlichkeitsrecht verletzen und ist nach Datenschutzrecht unzulässig. Selbst bei einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers, etwa zur Sicherheit, muss auf alternative Maßnahmen zurückgegriffen werden.
Wie lange dürfen Videoaufzeichnungen gespeichert werden?
Videoaufzeichnungen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den vorgesehenen Zweck erforderlich ist. In der Regel liegt die zulässige Speicherdauer zwischen 48 Stunden und zwei Wochen. Danach müssen die Daten gelöscht werden, sofern kein berechtigter Grund für eine längere Aufbewahrung besteht, etwa zur Klärung eines Vorfalls oder zur Beweissicherung in einem laufenden Verfahren.
